Allgemeine Geschäftsbedingungen
PILUM Gmbh · Stand: Juli 2024
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1. Die PILUM GmbH (im Folgenden „PILUM“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen PILUM und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B (Business-to-Business).
1.2. Sofern Lieferungen an Verbraucher erfolgen, gelten diese Bedingungen insoweit, als sie nicht den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von PILUM schriftlich bestätigt werden.
1.4. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, so- fern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht PILUM ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch PILUM bedarf es nicht.
1.5. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7. Die Angebote von PILUM sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch PILUM oder Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung durch PILUM zustande. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Angebote bis 14 Tage nach Erhalt gültig.
1.8. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), aus der gegebenenfalls geschlossenen Rahmenvereinbarung, sowie aus dem Auftrag des Kunden, der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Angebot.
2. Social Media Kanäle
2.1. PILUM weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von PILUM nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. PILUM arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-) bestimmen.
2.2. PILUM beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann PILUM aber nicht dafür ein- stehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde PILUM vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt PILUM dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1. Der potentielle Kunde anerkennt, dass PILUM bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.2. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von PILUM ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.3. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.4. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von PILUM im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.5. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von PILUM Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies PILUM binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.6. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass PILUM dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass PILUM dabei verdienstlich wurde.
3.7. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei PILUM ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Rahmenvereinbarung oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch PILUM, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PILUM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von PILUM.
4.2. Alle Leistungen von PILUM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürs- tenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3. Der Kunde wird PILUM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Um- ständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von PILUM wiederholt werden müssen oder verzögert wer- den.
4.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte o- der sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1. PILUM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. PILUM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und da- rauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3. PILUM ist berechtigt, die Auftragserteilung an Dritte – etwa den Start einer Online-Kampagne – bis zum Zahlungseingang der hierfür entstehenden voraussichtlichen Kosten (z.B. Media-Kosten) zurückzuhalten.
5.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund.
5.5. PILUM verwendet von Dritten hergestellte Softwareprodukte, Plugins udgl., die ausführlich getestet wurden. Für deren Eigenschaften, regelmäßige Wartung, Entwicklung und Anpassung kann PILUM jedoch keine Haftung übernehmen.
6. Termine
6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von PILUM schriftlich zu bestätigen.
6.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von PILUM aus Gründen, die PILUM nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Um- fang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und PILUM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Befindet sich PILUM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er PILUM schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1. PILUM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Ta- gen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von PILUM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von PILUM eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn PILUM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von PILUM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. PILUM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von €5.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist PILUM berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat PILUM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3. Alle Leistungen von PILUM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von PILUM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4. Kostenvoranschläge von PILUM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von PILUM schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird PILUM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5. Sofern nicht pauschal vereinbart, gelten die nachfolgenden Stunden- und Tagessätze für die Erbringung von Leistungen durch PILUM. Die Verrechnung erfolgt halbstündlich je nach angefangener Viertelstunde (15min). Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto (exkl. Umsatzsteuer).
Stundensatz Beratung und Umsetzung 160€
Tagsatz Workshop/Umsetzung (Stundenausmaß 8h) 1.300€
8.6. PILUM behält sich vor, Stunden- und Tagsätze in regelmäßige Abständen anzupassen. Der Kunde wird hierzu im Vorfeld über diese Änderungen verständigt.
8.7. Aktive und passive Reisezeiten werden in Höhe der Hälfte der vereinbarten Stundensätze verrechnet.
8.8. Zu dem gebührenden bzw. vereinbarten Entgelt sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Aus- maß sowie die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Tele- fax, Kopien) hinzuzurechnen.
8.9. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von PILUM - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er PILUM die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von PILUM begründet ist, hat der Kunde PILUM darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist PILUM bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von PILUM, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich PILUM zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von PILUM gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von PILUM.
9.2. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, sind 50 % (fünfzig von Hundert) der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, der Rest nach Abschluss des Projekts zur Zahlung fällig.
9.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, PILUM die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann PILUM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.5. Weiters ist PILUM nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich PILUM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von PILUM auf- zurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von PILUM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Alle Leistungen von PILUM, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von PILUM und können von PILUM jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechten an Leistungen von PILUM setzt in jedem Fall die voll- ständige Bezahlung der von PILUM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von PILUM, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von PILUM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PILUM und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Ein uneingeschränktes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht kann in einer separaten Rahmenvereinbarung getroffen werden.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen von PILUM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von PILUM erforderlich. Dafür steht PILUM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PILUM nicht gestattet.
10.5. Der Kunde haftet von PILUM für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Gewährleistung
11.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von fünf Tagen nach Lieferung/Leistung durch PILUM, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen der- selben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
11.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch PILUM zu. PILUM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde PILUM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. PILUM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für PILUM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
11.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. PILUM ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. PILUM haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegen- über dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber PILUM gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
12. Haftung und Produkthaftung
12.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von PILUM und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von PILUM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
12.2. Jegliche Haftung von PILUM für Ansprüche, die auf Grund der von PILUM erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn PILUM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet PILUM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat PILUM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
12.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von PILUM. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
12.4. PILUM übernimmt keine Haftung, dass durch von Dritten oder Kunden beigestellte Vorleistungen (insbesondere Texte, Grafiken und Lichtbilder) nicht in Urheberrechte, Markenrechte, Namens- und Kennzeichenrechte und sonstige Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde erklärt, selbst zu prüfen und zu überwachen, ob hinsichtlich der von ihm beigestellten Vorleistungen in Rechte Dritter eingegriffen wird, und verpflichtet sich diesfalls, PILUM im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
12.5. PILUM haftet jedoch, wenn durch Arbeitsleistungen von PILUM selbst in Urheberrechte, Markenrechte, Namens- und Kennzeichenrechte oder sonstige Schutzrechte oder Wettbewerbs- rechte Dritter eingegriffen wird, und verpflichtet sich, dem Kunden im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.
13. Kennzeichnung
13.1. PILUM ist berechtigt, auf allen Arbeitsergebnissen auf PILUM und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2. PILUM ist – vorbehaltlich eines Widerspruchs durch den Kunden – berechtigt, in eigenen Werbemitteln auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen.
13.3. Urhebervermerke, Kennzeichnungen sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder andere Merkmale, die einer Identifikation der Arbeitsergebnisse dienen, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
14. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
PILUM verpflichtet sich, ihm Rahmen der Beauftragung von Fremdleistungen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Näheres ist unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen. Soweit PILUM als Auftragsverarbeiter für den Kunden tätig ist, sind Details in der gesondert abzuschließenden Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Abs. 4 DSGVO enthalten. Im Falle einer Beauftragung Dritter in Namen und auf Rechnung des Kunden bevollmächtigt und ermächtigt der Kunde PILUM, sämtliche hierfür erforderlichen Erklärungen gegen- über Dritten in seinem Namen abzugeben, Erklärungen in Empfang zu nehmen, Vereinbarungen ab- zuschließen und sonstige Rechtshandlungen zu setzen.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen PILUM und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Aus- schluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort ist der Sitz von PILUM. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald PILUM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen PILUM und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von PILUM sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist PILUM berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
17.2. Alle Hinweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein.
17.3. Erklärungen der Agentur an den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die vom bei Vertragsabschluss Kunden bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Agentur kann aber mit dem Kunden – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
17.4. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.